- Blankettgesetz
- Blankẹttgesetz,Rechtsnorm (meist in Form eines förmlichen Gesetzes), die eine Rechtsfolge anordnet, deren Voraussetzungen jedoch anderen Rechtsnormen (häufig durch Ausführungsvorschriften) zu entnehmen sind, die das Blankettgesetz also erst ausfüllen. Sieht ein Blankettgesetz die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen vor, müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Blankettgesetz selbst bestimmt werden (Art. 80 Absatz 1 GG). Besonders strenge Regeln sind beim Erlass von Blankettgesetzen im Strafrecht zu beachten, also bei Gesetzen, die nur die Strafandrohung enthalten, während die Aufstellung der Normen, deren Übertretung die Strafe auslösen soll, einer anderen Rechtsvorschrift überlassen bleibt; zu den wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen gehört nämlich, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn zum Zeitpunkt ihrer Begehung die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war (Art. 103 Absatz 2 GG), also auch die Einzelheiten des Tatcharakters normiert waren.
Universal-Lexikon. 2012.